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Sascha am 18. Juni 2022, 11:10 Uhr
Bei einer Totgeburt wird Mutterschutz gewährt. Die Dauer entspricht in der Regel der allgemeinen Schutzfrist nach der Entbindung. Frauen haben jedoch die Möglichkeit, vorzeitig wieder ihrer Arbeit nachzugehen, wenn sie das ausdrücklich wünschen und aus ärztlicher Sicht nichts dagegen spricht, jedoch nicht in den ersten beiden Wochen nach der Geburt.
Bei einer Fehlgeburt bekommt die Frau weder Mutterschutz noch Mutterschaftsgeld. Sie kann jedoch von einem Arzt krankgeschrieben werden (Arbeitsunfähigkeit) und hat dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Zudem gibt es seit 1.1.2018 einen Kündigungsschutz bis zum Ablauf von 4 Monaten für Frauen nach einer Fehlgeburt, die nach der 12. Schwangerschaftswoche erfolgte.
Quelle: betanet.de
Bei einer Totgeburt wird Mutterschutz gewährt. Die Dauer entspricht in der Regel der allgemeinen Schutzfrist nach der Entbindung. Frauen haben jedoch die Möglichkeit, vorzeitig wieder ihrer Arbeit nachzugehen, wenn sie das ausdrücklich wünschen und aus ärztlicher Sicht nichts dagegen spricht, jedoch nicht in den ersten beiden Wochen nach der Geburt.
Bei einer Fehlgeburt bekommt die Frau weder Mutterschutz noch Mutterschaftsgeld. Sie kann jedoch von einem Arzt krankgeschrieben werden (Arbeitsunfähigkeit) und hat dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Zudem gibt es seit 1.1.2018 einen Kündigungsschutz bis zum Ablauf von 4 Monaten für Frauen nach einer Fehlgeburt, die nach der 12. Schwangerschaftswoche erfolgte.
Quelle: betanet.de
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